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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Preise

    1.1 Sämtliche Preisangaben in Katalogen, Preislisten oder ähnlichen Druckschriften sind freibleibend und gelten ausschließlich der gültigen Mehrwertsteuer.

    1.2 Mit erscheinen einer Preisliste sind alle früheren Preisunterlagen ungültig.

    1.3 Alle Preise verstehen sich ab Lager in Kempen- St. Hubert. (€)

    1.4 Nach Abgabe von Angeboten, respektive nach der Bestätigung des Auftrages behält sich der Verkäufer vor, bei Änderungen der Kosten, insbesondere in Fällen der Preissteigerung seitens Vorlieferanten, der Anhebung der Transportkosten oder der öffentlichen Abgaben etc. eine Anpassung der Verkaufspreise vorzunehmen. Bei Anschlussaufträgen ist der Verkäufer nicht an vorhergehende Preise gebunden. Kommt es hinsichtlich der Preisanpassung zwischen den Vertragspartnern und dem Kunden zu keiner Einigung, so hat jede der Vertragsparteien das Recht zum Rücktritt von der Vereinbarung unter Ausschluss weiterer Ansprüche.

    1.5 Druckfehler und offensichtliche Irrtümer in Preislisten, Angeboten oder Bestätigungsschreiben berechtigen den Käufer nicht zu irgendwelchen Ansprüchen.



2. Lieferung

    2.1 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.

    2.2 Technische Produktänderungen, Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

    2.3 Die dem Angebot oder Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtseinheiten sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich ausgezeichnet werden.

    2.4 Eine Lieferung erfolgt nur an Wiederverkäufer. Der Mindestauftragswert beträgt 25,- €. Bei Aufträgen unter dem Mindestbestellwert wird ein Mindermengenzuschlag von 5,- € erhoben. Ab 450€ Nettoauftragswert erfolgt die Lieferung im Inland Fracht- und Verpackungsfrei.

    2.5 Der Verkäufer ist bemüht, so rasch als möglich zu liefern. Versand und Verpackung erfolgt nach bestem Ermessen, jedoch haftet der Verkäufer nicht für die billigste Verfrachtung.

    2.6 Eine Lieferfrist gilt nur dann als vereinbart, wenn sie schriftlich vom Verkäufer bestätigt wurde. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder gar Unterlässt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, so z.B. Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel, Rohstoffknappheit etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

    2.7 Vom Verkäufer nicht eingehaltene bestätigte Termine berechtigen den Käufer ausschließlich zum Rücktritt, wenn letzterer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese ergebnislos abgelaufen ist.

    2.8 Express, sowie Beförderung als Schnellpaket erfolgt auf Wunsch des Käufers und geht zu seinen Lasten. Im Übrigen wird die Versandart vom Verkäufer bestimmt. Verladung und Transport erfolgen Aufgrund der allgemeinen Bedingungen der Spediteure und Frachtführer. Teillieferungen sind zulässig. Wurde eine frachtfreie Nachlieferung für eine nicht zur Verfügung stehende Warenbestellung zugesichert, so trägt der Verkäufer für den Fall einer vom Käufer zur Nachlieferung hinzubestellten Warenmenge nur den Frachtanteil der Nachzuliefernden Warenmenge.

    2.9 Die Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers zu dessen Lasten.



3. Abschluss und Inhalt der allgemeinen Vereinbarung, sowie Umfang der Lieferung

    3.1 Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die hier aufgeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen.

    3.2 Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die die Firma Namiba Terra GmbH (im Text - ,,Verkäufer“ genannt) nichtausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

    3.3 Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sind ebenso wie der Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufregeln über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf bewegter Sachen des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

    3.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Ä nderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

    3.5 Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.

    3.6 Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.

    3.7 Der Käufer verpflichtet sich, auf Anfrage dem Verkäufer über den Vertriebsweg von Namiba@ Terra Markenprodukten Auskunft zu erteilen. Die Abgabe von Produkten an Wiederverkäufer, den Versandhandel oder in das Ausland bedarf der schriftlichen Genehmigung des Verkäufers.

    3.8 Waren des Verkäufers dürfen in Aufmachung und Warenzeichen nur unverändert weiterverkauft werden. Werbung für Namiba@ Terra Markenprodukte in Medien aller Art bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verkäufers.

    3.9 Die Verwendung von patentrechtlich geschützten Markennahmen der Namiba Terra GmbH sowie die Verwendung von Bildmaterial aus den Katalogen des Verkäufers darf ausschließlich unter der Berücksichtigung der allgemeinen, rechtlichen Bestimmungen des Urheber- und Markenrechtes und ausschließlich zur Bewerbung von Namiba@ Terra Markenartikeln erfolgen.



4. Gefahrenübergang, Mängelrüge und Gewährleistung


    4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verlustes und einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über sobald die Ware verladen ist. Bei Verladeschwierigkeiten (z.B. Transportmittelschwierigkeiten) gilt die Verladung als erfolgt, wenn dem Verkäufer die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

    4.2 Die Ware ist nach dem Durchschnittsfall der Gesamtlieferung zu beurteilen. Da die zur Verwendung gelangten Rohstoffe und ihre Art der Verarbeitung gewisse Abweichungen mit sich bringen, insbesondere in der Farbe, Oberflächenbeschaffenheit, den Abmessungen, der Festigkeit, der Wasseraufnahme, dem Gewicht und ähnlichen Eigenschaften, sind diese im Rahmen der Handelsüblichkeit hinzunehmen, zumindest im Rahmen einschlägiger DIN-Normen.

    4.3 Der Käufer hat die Ware unverzüglich bei Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zumachen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war im Übrigen gelten die §§ 377 ff. des HGB. Nach dem Empfang der Mängelrüge ist dem Verkäufer auf seinen Wunsch eine sofortige Besichtigung der Ware zu gestatten. Der Käufer muss einen offenen, sichtbaren Transportschaden sofort bei der Warenannahme schriftlich dokumentieren und vom Frachtführer bestätigen lassen. Unterlässt er dies, so obliegt dem Käufer in jedem Fall die spätere Beweissicherung des Frachtschadens beim Frachtführer.

    4.4 Beanstandungen oder Teillieferungen berechtigen den Käufer nicht die Annahme der Ware zu verweigern.

    4.5 Gewährleistungsansprüche sind nach der Wahl des Verkäufers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht auf Wandlung oder Minderung. Das Geltend-Machen von Gewährleistungs-Ansprüchen auf bereits an Verbraucher veräußerten Produkten bedarf der ausgefüllten Garantiekarte und Kassenquittung.

    4.6 Rücksendungen aller Art sind Grundsätzlich frei zu machen.

    4.7 Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Mängelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen des Verkäufers.

        4.7.1 Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder des Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften.

        4.7.2 Vereinbarte Warenrücknahme aus Über- und Fehllieferungen oder sonstiger zur Verfügung gestellter Ware (z.B. Kommissinsware, setzt den Einwandfreien zustand voraus. Gutschrift auf durch den Verkäufer freiwillig zurückgenommenen Waren erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, über höchstens 80% des Nettowarenwertes.



5. Zahlungsbestimmungen

    5.1 Der Rechnungsbetrag wird, falls nicht anders vereinbart, nach Erhalt der Ware netto ohne jeden Abzug fällig. Bei mehreren offenen Rechnungen wird die Zahlung immer auf die älteste Rechnung angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, erfolgt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die Hauptleistung.

    5.2 An unbekannte Käufer und Neukunden erfolgt die Lieferung nur gegen Vorkasse oder Nachnahme. Bei Banklastschrift gewährt der Verkäufer 3% Skonto. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum 2% Skonto oder innerhalb 21 Tagen netto, ohne Abzug. Skontoabzug ist unzulässig für eine Forderung, die valutiert ist oder wenn fällige Forderungen älteren Datums noch offen stehen. Rechnungen unter 25 € sind ohne Abzug zu bezahlen.

    5.3 Wir sind zur Annahme von Schecks und Wechseln nicht verpflichtet. Schecks und Wechsel werden nur Erfüllungshalber und bei Wechseln unter Abziehung von Skonti und Spesen angenommen.

    5.4 Bei Nichteinlösung von Schecks oder Banklastschriften wird eine Bearbeitungsgebühr von 18,- € fällig.

    5.5 Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe der ortsüblichen Bankzinsen und Spesen für Kreditgewährung berechnet.

    5.6 Erfolgt die Zahlung für irgendeine Lieferung nicht bedingungsgemäß oder tritt bei dem Käufer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ein insbesondere bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Konkurses oder Vergleichsverfahren oder bei Ergehen eines Vollstreckungsbescheides, ist der Verkäufer berechtigt sämtliche noch offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen.

    5.7 Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist. 5.8 Erfolgt zum wiederholten Male eine erhebliche Zahlungsverzögerung des Käufers so entfällt die Zustimmung des Verkäufers zum Kauf auf Rechnung. Der Verkäufer behält sich in diesem Fall das Recht vor, zukünftige Warenlieferungen nur noch auf Vorkasse oder Nachnahme auszuführen.



6. Eigentumsvorbehalt

    6.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt ist.

    6.2 Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber einem Geschäftspartner entstehenden Forderungen tritt er dem Verkäufer seinerseits ab.

    6.3 Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.

    6.4 Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

    6.5 Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

 

Namiba® Terra - Stand Oktober 2003

 
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